Rahmenbedingungen IWB
per 28.4.08
1. Die Lehrpersonen sind für die Dauer des Kurses (zur Zeit 30 Tage) vom Schuldienst beurlaubt.
2. Der Urlaub ist bezahlt.
3. Während der Projektphase 1 und 2 werden den Lehrpersonen 80 Lektionen pro Jahr gutgeschrieben, die in Form einer Entlastung bezogen werden können (Beispielweise: 2 Entlastungslektionen pro Woche). *
4. Die Schulleitungen sind verpflichtet, dass die Lehrperson, die an dieser Weiterbildung teilnimmt, eine Arbeitszeitkontrolle führt. Der Umrechungsfaktor entspricht § 8 Verordnung über Schulvergütungen vom 15. März 2005. *
5. Die Stellvertretungskosten werden zu 100% vom Kanton übernommen. Die Stellvertretungseinsätze sind mittels speziellem Formular, welches der Schulleitung zugestellt wird, zu melden.
6. Es können nur Stunden, welche in die unterrichtsfreie Zeit fallen, im Rahmen des Berufsauftrages an die Weiterbildung angerechnet werden. Die Einzelheiten sind mit der Schulleitung zu vereinbaren.
7. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 44 Personalverordnung vom 19.12. 2000. Für Weiterbildungen, die 3000 Franken (Kurs- und Stellvertretungskosten) übersteigen, verpflichtet sich die teilnehmende Lehrperson während mindestens dreier Jahre beim Kanton zu bleiben. Bei vorzeitiger Kündigung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind die den Betrag von 3000 Franken übersteigenden Kosten nach definiertem Schlüssel zurückzuerstatten.
* Total max. 200 Stunden davon max. 120 Projektarbeitszeit und 80 Std. Selbststudium
* Total max. 200 Stunden davon max. 120 Projektarbeitszeit und 80 Std. Selbststudium



