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Bundesgerichtliche Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung

Das Bundesgericht zog in einem kürzlichen gefällten Urteil zum Fall eines HWZ-Absolventen, der die Weiterbildungskosten für sein vierjähriges, berufsbegleitendes Stdiums zum "Bachelor of Science in Business Administrationvon" von den Steuern abziehen wollte, folgende Grenze zwischen abziehbarer Weiterbildung und nicht abziehbarer Ausbildung: So ein Studium sei nicht "lediglich oder vorwiegend zur Sicherung der bisherigen beruflichen Tätigkeit" nötig und würde dem Beschwerdeführer ganz im Gegenteil "ein Wirkungsfeld, das weit über dasjenige seiner bisherigen Tätigkeit als Steuerrevisor hinausgeht" eröffnen. Wenn nun allerdings jede Weiterbildung nur der Sicherstellung des Bestehenden dienen soll, fragt sich dann nicht warum diesen überhaupt noch mit "Weiter" bezeichnet werden soll?

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